Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG
§ 1 Rechtsverhältnisse
1. Die Ausgabe von Genussrechten zwecks Beschaffung von Genussrechtskapital ist im Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG (nachfolgend: Gesellschaft genannt) in unbegrenzter Höhe vorgesehen. Die rechtlichen Grundlagen der Genussrechte sind im Zeichnungsschein enthalten.2. Die erste Tranche emittiert die Gesellschaft ab Oktober 2009 in Höhe von 1 Mio. Euro, dass anderen Unternehmen für die Finanzierung von Immobilien und Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Verfügung gestellt wird. In einer 2. Tranche emittiert sie weiteres Genussrechtskapital in Höhe von 10 Mio. Euro, dass ebenfalls für die Finanzierung von Immobilien und Projekten im Bereich erneuerbarer Energien verwendet werden soll. Mit der Investition des Genussrechtskapitals ergibt sich für die Gesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne § 15 EStG.
§ 2 Mindestzeichnung
1. Die Mindestzeichnungssumme beträgt sowohl für Einmalanleger als auch für Ratenanleger 2.500 Euro. Höhere Zeichnungssummen müssen durch 250 Euro teilbar sein. Die Zeichnungssumme ist nach oben nicht begrenzt.§ 3 Einteilung und Ausgabe der Genussrechte
1. Die Genussrechte an der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG können von jeder natürlichen oder juristischen Person durch Zeichnung eines entsprechenden Genussrechtsscheins und dessen Annahme durch den geschäftsführenden Kommanditisten erworben werden. Die Annahme der Zeichnung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Einzahlung des gezeichneten Kapitals für Einmalanleger, bzw. der Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von mindestens 2.500 Euro (Mindestzeichnung) für Ratenanleger.2. Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt zum Nennbetrag (100 %). Ein Ausgabeaufschlag (Agio) wird nicht erhoben.
3. Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG gewährt die Genussrechte gegen Einzahlung von Genussrechtskapital mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 10 Mio. Euro. Die Tranche endet mit der Vollplatzierung. Sie kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit früher beendet werden.
4. Die Genussrechtsscheine lauten auf den Namen des Genussrechtsinhabers und werden in das Genussrechtsregister der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG eingetragen. Genussrechtsinhaber sind daher verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift ihrer Bankverbindung und andere wichtige Daten unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Auszahlung der Verzinsung, der Überschussbeteiligung sowie der Rückzahlungen gekündigten Genussrechtskapitals mit befreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister eingetragenen Genussrechtsinhaber zu leisten.
6. Die Anleger erhalten nach Eingang und Annahme ihres Zeichnungsscheins eine entsprechende Bestätigung über den von ihnen gezeichneten Betrag. Nach Eingang ihres Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto erhalten Einmalanleger hierüber ebenfalls eine Bestätigung. Bei Ratenanlegern erfolgt halbjährlich eine Mitteilung über die eingezahlten Beträge, die damit erworbenen Genussrechte sowie über die noch ausstehenden Einzahlungsbeträge.
§ 4 Einzahlung
1. Die Einzahlung von Einmal- als auch Rateneinzahlungen des Genussrechtskapitals erfolgen auf das Treuhandkonto der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG, über das die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf.Kontoinhaber: Immobilien-Rendite GmbH
Bank: Deutsche Bank
Bankleitzahl: 250 700 24
Kontonummer: 4656963
Verwendungszweck: Genussrechtskapital Name, Vorname, Wohnort des Genussrechtsinhabers
2. Einmalzahlungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der Zeichnungserklärung auf dem Treuhandkonto der Gesellschaft eingegangen sein.
3. Ratenanleger erteilen der Gesellschaft eine Ermächtigung zur Einziehung der jeweils fälligen Raten. Die erste Rate von mindestens 50 € ist innerhalb von 10 Tagen nach Annahme der Zeichnungserklärung fällig (Wertstellung auf dem Treuhandkonto). Die folgenden Raten sind jeweils zum 1. oder 15. eines jeden Monats, spätestens 4 Wochen nach der ersten Rate, auf das Treuhandkonto einzuzahlen.
4. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Einlagen bzw. Raten, ist der Genussrechtsinhaber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 0,75% monatlich zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch die Gesellschaft bzw. der Nachweis eines Schadens durch den Genussrechtsinhaber, bleibt unbenommen. Gerät der Genussrechtsinhaber mit der Zahlung seiner Einlage bzw. Raten nach schriftlicher Mahnung mehr als eine Woche in Verzug, so kann der geschäftsführende Kommanditist die Annahme seiner Zeichnungserklärung ungeachtet der im vorstehenden Absatz getroffenen Regelung rückwirkend als ungültig erklären. In diesem Falle werden dem Genussrechtsinhaber bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der mit der Rückabwicklung seiner Zeichnung entstehenden Kosten innerhalb von vier Wochen nach Ungültigkeitserklärung der Zeichnungsannahme zurückerstattet. Die Grundverzinsung für das eingezahlte Kapital beträgt 7 % v.H. und wird für den Zeitraum des auf die Wertstellung auf dem Treuhandkonto folgenden Tages bis zur Ungültigkeitserklärung der Zeichnungsannahme ausgezahlt. Weitere Ansprüche stehen dem Genussrechtsinhaber nicht zu. Anstelle der Rückabwicklung der Zeichnung ist der geschäftsführende Kommanditist berechtigt, die Einlage des in Verzug geratenen Genussrechtsinhabers unter Beachtung der Stückelung der Genussrechte auf den von ihm geleisteten Betrag herabzusetzen und gegebenenfalls überschießende bereits gezahlte Beträge unverzinst zurückzuzahlen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich dadurch keine Unterschreitung der Mindestzeichnungssumme von 2.500 Euro ergibt.
§ 5 Grundverzinsung, Gewinn- und Verlustbeteiligung
1. Das auf das Treuhandkonto eingezahlte Kapital ist ab dem Tag der auf die Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Treuhandkonto der Gesellschaft folgt, am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt, d.h. zeitanteilig für das laufende Geschäftsjahr. Grundlage für die Ergebnisbeteiligung ist das Betriebsergebnis (Jahresüberschuss, nach Verwaltungsaufwendungen der Komplementärin und vor Rückstellungen, Ertragssteuern und Aufwendungen für das Genussrechts- und das Kommanditkapital)..2. Das auf das Treuhandkonto eingezahlte Kapital wird mit einer jährlichen Ausschüttung in Höhe von 7% des jeweiligen Nennbetrages verzinst (Grundverzinsung). Durch die Grundverzinsung darf sich jedoch kein Fehlbetrag ergeben. Reichen der Jahresüberschuss und die Liquidität der Gesellschaft zur Zahlung der Grundverzinsung des Genussrechtskapitals nicht ganz aus, reduziert sich der auf das jeweilige Jahr entfallende Ausschüttungsbetrag entsprechend. Für nicht vollständig ausgezahlte Grundverzinsungsbeträge besteht jedoch ein Nachzahlungsanspruch.
3. Nach Befriedigung der Grundverzinsungsansprüche der Genussrechtsinhaber wird das Kommanditkapital ebenfalls in Höhe der Grundverzinsung mit jährlich 7% des Nennbetrages verzinst. Durch die Grundverzinsung des Kommanditkapitals darf sich jedoch kein Jahresfehlbetrag ergeben. Reichen der Jahresüberschuss und die Liquidität der Gesellschaft zur Zahlung der Grundverzinsung des Kommanditkapitals nicht ganz aus, reduziert sich der auf das jeweilige Jahr entfallende Ausschüttungsbetrag entsprechend. Für nicht vollständig ausgezahlte Grundverzinsungsbeträge besteht jedoch ein Nachzahlungsanspruch.
4. Über die Grundverzinsung des Genussrechts- und des Kommanditkapitals hinaus, sind das Genussrechts- und das Kommanditkapital gleichrangig mit einer Überschussbeteiligung bis zur Höhe von 5% des jeweiligen Nennbetrages an weiteren Überschüssen der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG beteiligt.
5. Darüber hinausgehende Überschüsse fließen in die Verzinsung des vorrangig haftenden Kommanditkapitals.
6. Grundverzinsung und Überschussbeteiligung können bis auf eine Dezimalstelle nach dem Komma abgerundet werden. Für die durch die Abrundung nicht ausgezahlten Grund- bzw. Überschussverzinsungsansprüche wird eine Rückstellung gebildet, die in den Folgejahren im Rahmen der Verzinsung des Genussrechts- und des Kommanditkapitals ausgezahlt wird.
7. Weist die Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, wird dieser nach vollständiger Aufzehrung der gesetzlichen und eventuellen gesellschaftsvertraglichen Rücklagen zunächst bis zur Höhe des vorhandenen Kommanditkapitals den Kommanditisten zugewiesen. Sollte die Gesellschaft darüber hinausgehende Verluste ausweisen, nimmt das Genussrechtskapital daran bis zur vollen Höhe durch entsprechende Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Rückzahlungs-ansprüche der Genussrechtsinhaber vermindern sich entsprechend.
8. Weist die Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG Jahresüberschüsse aus, werden diese zunächst zur Wiederauffüllung der gesetzlichen und gegebenenfalls gesellschaftsvertraglichen Rücklagen und zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bis zum Nennwert verwendet. Darüber hinausgehende Jahresüberschüsse werden zum Ausgleich der von den Kommanditisten getragenen Verluste verwendet. Danach werden eventuell bestehende Nachzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber sowie die Zahlung der Grund- und Über-schussverzinsung für das jeweilige Geschäftsjahr in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Rangfolge vorgenommen.
§ 6 Ausschüttungstermine, Auszahlung
1. Die Ausschüttungen für das abgelaufene Geschäftsjahr sind jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres fällig. Erstmals also bis zum 31.03.2010. Sollte zu diesem Zeitpunkt der Jahresabschuss der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG, noch nicht festgestellt sein, sind die Ausschüttungen 10 Tage nach der Feststellung des Jahresüberschusses fällig.2. Die Ausschüttungen erfolgen unbar durch Überweisung auf das uns zuletzt bekannte Bankkonto des Genussrechtsinhabers. Voraussetzung für die Ausschüttungen ist die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquidität der Gesellschaft.
3. Bei Wahl der 1/4 jährlichen Zinsausschüttung (nicht bei Ratenzahlung und Festgeld mit bestimmter Laufzeit möglich), werden die Zinsen dem Genussrechtsinhaber spätestens am 10 Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres und Zeitpunkt der Berechnung auf das zuletzt der Gesellschaft bekannte Konto überwiesen.
§ 7 Laufzeit, Kündigung
1. Die Laufzeit der Genussrechte ist grundsätzlich unbestimmt oder die vertragliche Regelung sieht etwas anderes vor. Eine Kündigung ist sowohl für den Genussrechtsinhaber als auch für die Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG frühestens nach 12 Monaten, beginnend mit dem Monat, das auf den Eingang des vollständigen Zeichnungsbetrages (Einmalzahlungen) bzw. der letzten Rate (Ratenzahler) folgt, möglich. Danach ist eine Kündigung jeweils zum Jahresende möglich.2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
§ 8 Rückzahlung
1. Die Auszahlung des gekündigten Genussrechtskapitals erfolgt spätestens 10 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, zu welchem die Kündigung ausgesprochen wurde. Zusätzliche Gewinnansprüche aus der Beteiligung am Jahresüberschuss der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG werden innerhalb von 10 Tagen nach Abschlusserstellung nachvergütet.2. Sollte es sich bei dem gekündigten Genussrechtskapital um eine Festgeldanlage oder Renditesparen auf unbestimmte Zeit handeln, bei welchem eine Mindestanlagedauer von 3 Jahren gilt und diese nicht eingehalten werden kann, so werden die Einlagen für die ersten 23 Monate mit einem Zinssatz von 5% p.a. und für die folgenden 12 Monate mit einem Zinssatz von 6% p.a. verzinst. Sollten der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG durch die Kündigung zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese bei Auszahlung des Guthabens in Abzug gebracht.
3. Gemäß § 195 BGB verjährt der Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Fälligkeit.
4. Vorzeitige Rückzahlungen von Genussrechtskapital (z.B. irrtümliche Gewinnausschüttungen, Liquiditätsausschüttungen bei gegebener Verlustsituation der Gesellschaft) sind zurückzugewähren.
§ 9 Verkauf, Vererbung und Abtretung
1. Jeder Genussrechtsinhaber kann seine Genussrechte jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verkaufen, abtreten bzw. vererben. Bei der Übertragung von Teilen der Genussrechte oder der Übertragung an mehrere neue Inhaber sind die Genussrechte so zu stückeln, dass sowohl die beim bisherigen Inhaber verbleibenden als auch die an jeden neuen Inhaber übertragenen Genussrechte die Mindesteinlage von 2.500 Euro nicht unterschreiten. Der Nennbetrag beim bisherigen Inhaber verbleibender bzw. auf die neuen Inhaber übertragener Genussrechte, die die Mindesteinlage übersteigen, muss durch 250 teilbar sein.2. Die Übertragung der Genussrechte ist der Gesellschaft innerhalb von vier Wochen von dem bisherigen und dem neuen Inhaber der Genussrechte unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung des neuen Inhabers der Gesellschaft anzuzeigen und von ihr zu bestätigen.
§ 10 Nachrangigkeit
1. Die Forderungen aus den Genussrechten der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. Die gesamte Vermögenseinlage der Genussrechtsinhaber haftet jedoch nachrangig nach dem sonstigen Eigenkapital der Gesellschaft, insbesondere nach dem Kommanditkapital, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine über die Nominaleinlage hinausgehende Nachschusspflicht besteht nicht.§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft haben die Genussrechtsinhaber Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert, sofern die Gesellschaft über ausreichende Liquidität verfügt. Der Buchwert wird ermittelt aus dem Nennwert des eingezahlten Genussrechtskapitals abzüglich noch nicht wieder aufgefüllter Verlustanteile zuzüglich noch nicht ausgezahlter Gewinnanteile.2. Der Rückzahlungsanspruch besteht vorrangig vor der Rückzahlung des Kommanditkapitals, ansonsten nachrangig nach allen anderen nicht nachrangigen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft.
3. Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf eine über die Rückzahlung des Genussrechtskapitals hinausgehende Teilnahme am Liquidationserlös.
4. Ratenanleger haben bei Insolvenz der Gesellschaft das Recht, ihre gezeichnete Einlage auf die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten und fälligen Raten herabzusetzen. Die Gesellschaft ist im Falle der Insolvenz nicht zur Einziehung von Raten berechtigt, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällig waren.
§ 12 Mitwirkungsrechte
1. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt gemäß Gesellschaftsvertrag dem geschäftsführenden Kommanditisten. Den Genussrechtsinhabern stehen grundsätzlich keine gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte zu. Insbesondere sind sie nicht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen berechtigt und haben auch keine Stimmrechte.2. Jedem Genussrechtsinhaber wird jedoch jährlich eine Information zum abgelaufenen Geschäftsjahr und den Investitionen des Genussrechtskapitals an seine der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Adresse zugesandt.
§ 13 Mittelverwendungskontrolle
1. Mit der Überwachung der erstmaligen zweckgerechten Verwendung des Genussrechtskapitals wird die Gesellschaft einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur beauftragen. Das Genussrechtskapital ist auf ein Treuhandkonto der Gesellschaft einzuzahlen, über das die Gesellschaft nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf.§ 14 Ausgabe neuer Genussrechte, Aufnahme weiteren Kapitals
1.Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit weitere Genussrechtsbeteiligungen zu gleichen oder anderen Bedingungen, die jedoch neue Genussrechtszeichner nicht schlechter als frühere Zeichner stellen dürfen, zu emittieren oder sonstiges Eigen- und Fremdkapital aufzu-nehmen.2. Ein Bezugsrecht der Genussrechtsinhaber bei einer neuen Genussrechtsemission besteht grundsätzlich nicht.
3. Alle Genussrechte sind im Hinblick auf Gewinnbeteiligung und Ausschüttung untereinander im Rang gleichberechtigt.
§ 15 Bestandsschutz
1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 weder durch Verschmelzung noch Umwandlung oder Bestandsübertragung der Gesellschaft berührt.§ 16 Änderungen der Genussrechtsbedingungen
1. Alle Genussrechtsverträge können nachträglich einseitig nicht geändert, beschränkt oder verkürzt werden.2. Die Gesellschaft ist nur in nachfolgenden Fällen berechtigt, die Genussrechtsbedingungen durch einseitige Willenserklärung zu ändern bzw. anzupassen:
a) im Falle von Änderungen der steuerlichen Behandlung von Genussrechten bei der Gesellschaft.
b) Änderungen, die für eine börsliche Notierung erforderlich sind, wie z.B. die Verbriefung.
Die Änderung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens, der Kommanditisten und der Genussrechtsinhaber.
§ 17 Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen der Immobilien-Rendite GmbH & Co.KG, die die Genussrechte betreffen, erfolgen im Handelsblatt sowie persönlich gegenüber den Genussrechtsinhabern.§ 18 Schlussbestimmungen
1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Genussrechts-inhaber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Genussrechtsbedingungen unwirksam sein oder werden,so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt in diesem Falle eine solche Bestimmung als vereinbart, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieser Bedingungen eine regelungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Barsinghausen, den 01.10.2009

